Hilfreiches Wissen: Kommunalpolitik
Was ist eine Gemeindevertretung, ein Amtsausschuss und was sind Fachausschüsse?
Die Gemeindevertretung ist das gewählte Organ einer amtsangehörigen Gemeinde und repräsentiert die Interessen der Bürgerinnen und Bürger. Sie trifft die wesentlichen Entscheidungen in kommunalpolitischen Angelegenheiten der jeweiligen Gemeinde, wie zum Beispiel Haushaltsfragen, Bauvorhaben oder örtliche Verordnungen. Die Mitglieder der Gemeindevertretung werden direkt von den Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde gewählt.
Der Amtsausschuss ist das zentrale Gremium des Amtes und setzt sich aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden sowie weiteren gewählten Vertreterinnen und Vertretern zusammen. Der Amtsausschuss trifft übergeordnete Entscheidungen, die das Amt als Verwaltungseinheit betreffen, etwa in Bezug auf die gemeinsame Organisation von Verwaltungsaufgaben oder interkommunale Angelegenheiten. Der Amtsausschuss übernimmt somit Aufgaben, die die einzelnen Gemeinden nicht eigenständig bewältigen können.
Fachausschüsse hingegen sind spezialisierte Gremien, die sowohl auf Ebene der Gemeindevertretung als auch des Amtsausschusses eingerichtet werden können. Sie befassen sich mit bestimmten Themenbereichen, wie zum Beispiel Finanzen, Bauwesen oder Soziales. Fachausschüsse haben die Aufgabe, Sachverhalte intensiv vorzubereiten und Empfehlungen an die Gemeindevertretung oder den Amtsausschuss auszusprechen. Sie haben jedoch nur eingeschränkte Entscheidungsbefugnis, sondern dienen der detaillierten Beratung und Vertiefung einzelner Themen.
Wie ist die rechtliche und organisatorische Aufteilung zwischen einem Amt und den amtsangehörigen Gemeinden geregelt?
Ein Amt ist eine kommunale Verwaltungseinheit, die mehrere amtsangehörige Gemeinden umfasst. Diese Struktur dient dazu, Aufgaben effizient zu bündeln, insbesondere in kleineren Gemeinden, die nicht über ausreichende Ressourcen verfügen, um eine eigenständige Verwaltung aufrechtzuerhalten.
Die rechtliche Grundlage für diese Organisation ist im Kommunalrecht verankert, das die Zuständigkeiten und Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den Gemeinden regelt. Das Amt übernimmt zentrale Verwaltungsaufgaben, wie z.B. das Einwohnermeldewesen oder die Finanzverwaltung, für alle amtsangehörigen Gemeinden. Es vertritt diese Gemeinden in übergeordneten Angelegenheiten nach außen.
Die amtsangehörigen Gemeinden bleiben jedoch rechtlich eigenständig und haben weiterhin ihre eigenen gewählten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Gemeindevertretungen, die lokale Angelegenheiten und Entscheidungen treffen. Der Amtsdirektor führt die Geschäfte der Verwaltung des Amtes und ist für die Umsetzung der Beschlüsse des Amtsausschusses verantwortlich, in dem die Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden vertreten sind. Der Amtsausschuss wiederum fungiert als zentrales Entscheidungsgremium des Amtes.
Diese Aufteilung sichert eine effiziente Verwaltung der Gemeinden und gewährleistet gleichzeitig deren kommunale Selbstverwaltung.
Wie kann ich an einer Sitzung meiner Gemeindevertretung, des Amtsausschusses oder einzelner Fachausschüsse teilnehmen?
Als Bürgerin oder Bürger können Sie grundsätzlich an den öffentlichen Sitzungen des Amtsausschusses, der Gemeindevertretungen oder der Fachausschüsse teilnehmen. Die Termine dieser Sitzungen sowie die Tagesordnungen werden im Voraus auf der Webseite der Gemeinde oder des Amtes veröffentlicht, oft auch im Amtsblatt. Sie sind herzlich eingeladen, die öffentlichen Sitzungen zu besuchen und sich so über die kommunalpolitischen Entscheidungen und Beratungen zu informieren.
Öffentliche Tagesordnungspunkte betreffen in der Regel allgemeine Angelegenheiten, die von öffentlichem Interesse sind, wie z.B. Haushaltsplanungen, Bauvorhaben oder soziale Projekte. In diesen Sitzungen haben Sie die Möglichkeit, zuzuhören und den Entscheidungsprozess direkt mitzuerleben.
Allerdings gibt es auch nichtöffentliche Sitzungen oder Tagesordnungspunkte, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt werden. Dies geschieht aus Gründen des Datenschutzes oder wenn sensible Informationen besprochen werden, wie z.B. Personalangelegenheiten, Grundstücksverkäufe oder vertrauliche Verträge. Solche Themen erfordern oft besondere Vertraulichkeit, um die Rechte einzelner Personen oder die Verhandlungsposition der Gemeinde zu schützen. Sobald ein Thema derart sensibel ist, wird es in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt und die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
Sie können sich im Vorfeld informieren, welche Tagesordnungspunkte öffentlich sind, und so entscheiden, ob eine Teilnahme für Sie von Interesse ist.
Wie kann ich mich über aktuelle Vorgänge und Beschlüsse des Amtes/ der Gemeinden informieren?
Alle wichtigen Beschlüsse, Planungen und Projekte des Amtes werden in den Sitzungen des Amtsausschusses und der verschiedenen Fachausschüsse beraten.
Ebenso geschieht dies auf gemeindlicher Ebene in der jeweiligen Gemeindevertretung sowie in den jeweiligen Fachausschüssen der Gemeinden.
Diese Informationen sind öffentlich zugänglich. Sie können die Protokolle, Beschlüsse und ggf. Planungsunterlagen auf unserer Webseite/Ratsinformationssystem einsehen.
Was ist der Unterschied zwischen einem Amtsdirektor, Amtsvorsteher und Bürgermeister?
Der Amtsdirektor ist der leitende Verwaltungsbeamte eines Amtes und für die Organisation und Umsetzung der Beschlüsse des Amtsausschusses verantwortlich. Er übernimmt die Rolle des Verwaltungsleiters und führt die täglichen Verwaltungsaufgaben durch.
Der Amtsvorsteher ist ein ehrenamtlich gewähltes Mitglied des Amtsausschusses und repräsentiert das Amt politisch nach außen. Er wird aus den Reihen der Gemeindevertreter gewählt und ist sozusagen das “politische Gesicht” des Amtes, während der Amtsdirektor die Verwaltung leitet.
Der Bürgermeister ist das gewählte Oberhaupt einer Gemeinde und hat sowohl politische als auch verwaltungstechnische Aufgaben. In Gemeinden, die einem Amt angehören, arbeitet der Bürgermeister eng mit dem Amtsdirektor und dem Amtsausschuss zusammen, um die Beschlüsse auf Gemeindeebene umzusetzen.
Was ist der Unterschied zwischen einem hauptamtlichen und einem ehrenamtlichen Bürgermeister und wie wird er in Schleswig-Holstein gewählt?
In Schleswig-Holstein erfolgt die Wahl eines Bürgermeisters unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um ein hauptamtliches oder ehrenamtliches Amt handelt:
• Hauptamtlicher Bürgermeister: In größeren Gemeinden und Städten wird der hauptamtliche Bürgermeister direkt von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt. Diese Wahl erfolgt durch eine Mehrheitswahl, bei der im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit (mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen) erreicht werden muss. Gelingt dies nicht, folgt ein zweiter Wahlgang, in dem die relative Mehrheit entscheidet. Die Amtszeit eines hauptamtlichen Bürgermeisters in Schleswig-Holstein beträgt in der Regel 6-8 Jahre, wobei die genauen Modalitäten in der jeweiligen Hauptsatzung der Gemeinde festgelegt sind.
• Ehrenamtlicher Bürgermeister: In kleineren Gemeinden mit ehrenamtlichen Bürgermeistern findet die Wahl durch die Gemeindevertretung statt. Diese wählt den Bürgermeister aus ihren Reihen, also unter den Mitgliedern der Gemeindevertretung. Die Amtszeit eines ehrenamtlichen Bürgermeisters beträgt in der Regel 5 Jahre, wobei die genauen Modalitäten in der jeweiligen Hauptsatzung der Gemeinde festgelegt sind.