Berufsbildung: Überwachung von Auslandsaufenthalten
Zuständige Stelle(n)
Apothekerkammer Schleswig-Holstein
Adresse
Düsternbrooker Weg 75
24105 Kiel
Ärztekammer Schleswig-Holstein
Adresse
Bismarckallee 8-12
23795 Bad Segeberg
Handwerkskammer Flensburg
Adresse
Johanniskirchhof 1-7
24937 Flensburg
Postanschrift
Postfach:1738
24907 Flensburg
Industrie- und Handelskammer zu Kiel (IHK)
Adresse
Bergstraße 2
24103 Kiel
(Hauptgeschäftsstelle)
Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
Adresse
Am Kamp 15-17
24768 Rendsburg
Schleswig-Holsteinische Notarkammer
Adresse
Gottorfstraße 13
24837 Schleswig
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer
Adresse
Gottorfstraße 13
24837 Schleswig
Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein
Postanschrift
Postfach:41 64
24040 Kiel
Adresse
Hopfenstraße 2d
24114 Kiel
Leistungsbeschreibung
Nach § 2 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) können Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Die Gesamtdauer des Auslandsaufenthalts soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.
Die zuständige Stelle (z.B. die jeweilige Kammer) überwacht und fördert die Durchführung von Auslandsaufenthalten auf geeignete Weise. Beträgt die Dauer eines Ausbildungsabschnitts im Ausland mehr als vier Wochen, ist hierfür ein mit der zuständigen Stelle abgestimmter Plan erforderlich. Deshalb sollte die zuständige Stelle über den Auslandsaufenthalt informiert sein.
Auch bei der Zulassung zur Prüfung werden ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland berücksichtigt.
An wen muss ich mich wenden?
An die für die Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:
- die Handwerkskammer (HWK) für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
- die Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
- die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
- die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
- die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
- die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.
Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind in §§ 72 - 75 Bundesbildungsgesetz (BBiG) geregelt.
Rechtsgrundlage
§§ 2, 76 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Was sollte ich noch wissen?
Da nach dem Berufsbildungsgesetz der Auslandsaufenthalt ein Bestandteil der Ausbildung sein kann, das Ausbildungsverhältnis also während dieser Zeit weiterbesteht, erhalten Auszubildende ihre Ausbildungsvergütung auch während des Auslandsaufenthalts.
Für die Zeit ihres Auslandsaufenthalts müssen die Auszubildenden eine Beurlaubung von der Berufsschulpflicht bei ihrer jeweiligen Berufsschule in Deutschland beantragen. Der versäumte Berufsschulstoff muss allerdings von den Auszubildenden selbst nachgeholt werden.
Werden Auszubildende im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes ins Ausland entsendet, besteht innerhalb der EU der Schutz der deutschen Sozialversicherungen in der Regel weiter. Für Länder außerhalb der EU gilt dies nur, wenn ein entsprechendes Abkommen mit Deutschland besteht. Der Ausbildungsbetrieb muss einen Antrag bei der Krankenversicherung stellen, um sich die Entsendung und die Geltung für das jeweilige Land bescheinigen zu lassen.
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten der IHK Schleswig-Holstein.




