Berufsausbildung: Überwachung der Eignung der Ausbildungsstätte
Zuständige Stelle(n)
Apothekerkammer Schleswig-Holstein
Adresse
Düsternbrooker Weg 75
24105 Kiel
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Adresse
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Handwerkskammer Flensburg
Adresse
Johanniskirchhof 1-7
24937 Flensburg
Postanschrift
Postfach:1738
24907 Flensburg
Industrie- und Handelskammer zu Kiel (IHK)
Adresse
Bergstraße 2
24103 Kiel
(Hauptgeschäftsstelle)
Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
Adresse
Am Kamp 15-17
24768 Rendsburg
Schleswig-Holsteinische Notarkammer
Adresse
Gottorfstraße 13
24837 Schleswig
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer
Adresse
Gottorfstraße 13
24837 Schleswig
Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein
Postanschrift
Postfach:41 64
24040 Kiel
Adresse
Hopfenstraße 2d
24114 Kiel
Leistungsbeschreibung
Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn
- die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und
- die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht.
An wen muss ich mich wenden?
An die für die Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:
- die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
- die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
- die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
- die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern sowie die Notarkassen für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
- die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammern für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
- die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.
Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind in §§ 72 - 75 Bundesbildungsgesetz (BBiG) geregelt.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen für Ausbilder finden Sie auch auf den Internetseiten der Industrie-und Handelskammer Schleswig-Holstein (IHK).




