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Überwachung der Berufsbildung

Zuständige Stelle(n)

Apothekerkammer Schleswig-Holstein

Adresse
Düsternbrooker Weg 75
24105 Kiel

Ärztekammer Schleswig-Holstein

Adresse
Bismarckallee 8-12
23795 Bad Segeberg

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Adresse
Deliusstraße 10
24114 Kiel

Handwerkskammer Flensburg

Adresse
Johanniskirchhof 1-7
24937 Flensburg
Postanschrift

Postfach:1738
24907 Flensburg

Industrie- und Handelskammer zu Kiel (IHK)

Adresse
Bergstraße 2
24103 Kiel
(Hauptgeschäftsstelle)

Industrie- und Handelskammer zu Kiel (IHK) - Geschäftsbereich Aus- und Weiterbildung und Entwicklung

Adresse
Bergstraße 2
24103 Kiel
(Hauptgeschäftsstelle)

Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Adresse
Am Kamp 15-17
24768 Rendsburg

Schleswig-Holsteinische Notarkammer

Adresse
Gottorfstraße 13
24837 Schleswig

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer

Adresse
Gottorfstraße 13
24837 Schleswig

Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein

Postanschrift

Postfach:41 64
24040 Kiel
Adresse
Hopfenstraße 2d
24114 Kiel

Tierärztekammer Schleswig-Holstein

Adresse
Hamburger Straße 99a
25746 Heide

Zuständige Mitarbeiter

Frau Eike Burmeister
Frau Antje Lass
Frau Gesa Meyer

Zahnärztekammer Schleswig-Holstein

Adresse
Westring 496
24114 Kiel

Leistungsbeschreibung

Die Überwachung der beruflichen Ausbildung ist eine der Pflichtaufgaben der zuständigen Stelle, z.B. der Kammern (wie Industrie- und Handelskammen, Handwerkskammern). Dabei wird die zuständige Stelle beauftragt, Berater/innen zu bestellen, die

  • die Berufsausbildungsvorbereitung,
  • die Berufsausbildung und
  • die berufliche Umschulung

in den Unternehmen durch Beratung der beteiligten Personen fördern und überwachen. Die Ausbildenden sind verpflichtet, falls notwendig, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Berufsausbildungsstätte zu gestatten. Ebenso ist die zuständige Stelle verpflichtet, die Durchführung von Auslandsaufenthalten zu überwachen und zu fördern. Beträgt die Dauer eines Ausbildungsabschnitts im Ausland mehr als vier Wochen, ist hierfür ein abgestimmter Plan erforderlich.

Die Überwachung der Berufsausbildung betrifft auch die Kontrolle der Rechtsvorschriften, die sich aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz ergeben.

An wen muss ich mich wenden?

Wenn keine andere Zuständigkeit durch Rechtsverordnung festgelegt ist, an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:

  • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, z. B. für Stellen im Bereich öffentlicher Dienst, Kirchen oder sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt.

Rechtsgrundlage

  • § 41a Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO),
  • § 76 Berufsbildungsgesetz (BBiG),
  • Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG).

Formulare