Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen. Die Beratung erfolgt im Rahmen einer Mitgliedschaft.
Lohnsteuerhilfevereine benötigen für ihre Beratertätigkeit eine Anerkennung, die im Steuerberatungsgesetz (StBerG) festgelegt ist. Eine vorherige Aufnahme der Tätigkeit ist unzulässig.
Die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein setzt die Eigenschaft eines rechtsfähigen Vereins voraus, dessen Satzung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Außerdem muss das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden, um sich gegen die Gefahren zu versichern, die sich aus der Tätigkeit im Lohnsteuerhilfeverein ergeben können. Des Weiteren muss die für die Bearbeitung des Antrags zu leistende Gebühr entrichtet sein.
Ein rechtsfähiger Verein kann unter anderem dann als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden, wenn nach der Satzung (und im Rahmen der Befugnisse des StBerG)
- seine Aufgabe ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen für seine Mitglieder ist,
- der Sitz und die Geschäftsleitung des Vereins sich im Bezirk der Aufsichtsbehörde befinden,
- der Name des Vereins keinen Werbecharakter trägt,
- eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen sichergestellt ist,
- für die Hilfeleistung neben dem Mitgliedsbeitrag kein weiteres Entgelt erhoben wird.
Über die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein stellt die Aufsichtsbehörde eine Urkunde aus. Die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" muss im Namen des Vereins enthalten sein.