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Psychisch Kranke unterbringen

Zuständige Stelle(n)

Kreis Rendsburg-Eckernförde - Der Landrat

Adresse
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg

Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Hilfeplanung Eckernförde

Adresse
Kieler Straße 78
24340 Eckernförde

Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Sozialpsychiatrischer Dienst, Betreuungsbehörde und Wohnpflegeaufsicht

Adresse
Berliner Straße 4
24768 Rendsburg

Zuständige Mitarbeiter

Herr Bemmann
Telefon +49 4331 202-328
Telefax +49 4331 202-863

Herr Brauer
Telefon +49 4331 202-340
Telefax +49 4331 202-863

Frau Dietrich
Telefon +49 4331 202-341
Telefax +49 4331 202-863

Frau Eschmann
Telefon +49 4331 202-612
Telefax +49 4331 202-863

Frau Hüper
Telefon +49 4331 202-329
Telefax +49 4331 202-863

Frau Lawrenz
Telefon +49 4331 202-341
Telefax +49 4331 202-863

Frau Matthäus
Telefon +49 4331 202-403
Telefax +49 4331 202-863

Herr McLean-Schierhorn
Telefon +49 4331 202-194
Telefax +49 4331 202-863

Frau Schnoor
Telefon +49 4331 202-341
Telefax +49 4331 202-863

Frau Scholz
Telefon +49 4331 202-299
Telefax +49 4331 202-863

Herr Schreiber
Telefon +49 4331 202-612
Telefax +49 4331 202-863

Herr Schubert
Telefon +49 4331 202-243
Telefax +49 4331 202-863

Leistungsbeschreibung

Menschen, die an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leiden, können gegen oder ohne ihren Willen in einem geeigneten Krankenhaus untergebracht werden, wenn und solange sie infolge ihrer Krankheit ihr Leben, ihre Gesundheit oder Rechtsgüter anderer erheblich gefährden und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.

Aus ethischen, medizinischen und rechtlichen Gründen wird versucht, einer Anwendung von Zwang möglichst vorzubeugen und ihn, wann immer möglich, zu vermeiden. Wenn dies ohne Gefährdung von Leib und Leben des Betroffenen oder von Dritten nicht möglich ist, muss die Zwangsmaßnahme so schonend und so sicher wie möglich gestaltet werden. Betroffene dürfen nicht unnötig belastet und traumatisiert werden.

Gleiches gilt für die oft mit einer Unterbringungsmaßnahme einhergehende Behandlung mit Medikamenten. Da diese besonders stark erschüttern und manchmal auch traumatisieren kann, wird sie nur eingesetzt, soweit und solange sie zwingend notwendig ist und keine Möglichkeit besteht, Selbst- oder Fremdgefährdung anders zu beheben.

Für die Wahrnehmung ihrer Rechte wird der untergebrachten Person vom Gericht von Amts wegen ein Verfahrenspfleger bestellt.

Gegen Unterbringungsbeschlüsse des Gerichts steht der Rechtsweg offen.

An wen muss ich mich wenden?

An die Kreise oder kreisfreien Städte (Gesundheitsamt), in dem die Betroffene ihren/der Betroffene seinen Wohnsitz hat.

Die Entscheidungen über die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung werden vom Amtsgericht getroffen. Kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so kann der Kreis oder die kreisfreie Stadt die Unterbringung im Rahmen des Artikels 104 Abs. 2 des Grundgesetzes vorläufig vornehmen, längstens jedoch bis zum Ablauf des auf die Unterbringung folgenden Tages.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Relevant sind alle ärztlichen Unterlagen, die den psychischen Zustand der/des Betroffenen beschreiben.

Dem Antrag der zuständigen Stelle ist ein Gutachten beizufügen: Die behandelnden Ärzte haben zum Grund und zur erforderlichen Dauer der Maßnahme ein psychiatrisches Fachgutachten vorzulegen. In diesem muss die Erfüllung der Voraussetzungen für die Unterbringung durch entsprechende Tatsachenfeststellungen sowie durch Beurteilungen einer in der Psychiatrie erfahrenen Ärztin oder eines in der Psychiatrie erfahrenen Arztes bescheinigt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten der Unterbringung trägt der untergebrachte Mensch. Für die nach dem Pflegesatzrecht festgesetzten Krankenhauskosten ist der Krankenhausträger Kostengläubiger gegenüber diesem Menschen. Auf Gesetz oder Vertrag beruhende Verpflichtungen Dritter, insbesondere von Unterhaltspflichtigen oder Trägern der Sozialversicherung, zur Kostentragung bleiben unberührt.

Hat die zuständige Stelle die Unterbringung vorläufig vorgenommen, trägt sie die Kosten der Unterbringung, sofern das Gericht die Unterbringung nicht anordnet, weil sie zum Zeitpunkt der Anordnung nicht erforderlich war.

Welche Fristen muss ich beachten?

Jede Unterbringungsmaßnahme muss spätestens nach Ablauf von 24 Stunden durch einen Richter überprüft werden. Hierzu muss die untergebrachte Person von einem Richter persönlich angehört werden.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen (PsychHG),
  • Artikel 104 Abs. 2 Grundgesetz (GG). 

Was sollte ich noch wissen?

Die Kosten für den Lebensunterhalt von psychisch kranken Menschen in einer stationären Einrichtung, zum Beispiel in einer psychiatrischen Klinik, werden meist über Sozialleistungen geregelt.

Dafür gelten vor allem das Sozialgesetzbuch (SGB) XII oder das Sozialgesetzbuch (SGB) II.

Welche Sozialbehörde wie zum Beispiels das örtliche Sozialamt oder das Jobcenter im Einzelfall zuständig ist, hängt davon ab, wie lange die Person in der Einrichtung bleibt und ob sie arbeiten kann.