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Vaterschaftsanerkennung beurkunden lassen

Zuständige Stelle(n)

Amt Eidertal - Standesamt

Adresse
Mielkendorfer Weg 2
24113 Molfsee

Kreis Rendsburg-Eckernförde - Der Landrat

Adresse
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg

Zuständige Mitarbeiter

Herr Tariq Ahmed
Telefon +49 4331 202-147
Telefax +49 4331 202-855

Frau Meike Brandt-Ellermeier
Telefon +49 4331 202-197
Telefax +49 4331 202-855

Frau Silke Lütje
Telefon +49 4331 202-408
Telefax +49 4331 202-855

Frau Anja Marten
Telefon +49 4331 202-397
Telefax +49 4331 202-855

Frau Anne Nielsen
Telefon +49 4331 202-550
Telefax +49 4331 202-372

Herr Thomas Schott
Telefon +49 4331 202-410
Telefax +49 4331 202-855

Frau Martina Steinicke
Telefon +49 4331 202-411
Telefax +49 4331 202-855

Frau Helena Wetsch
Telefon +49 4331 202-7212
Telefax +49 4331 202-261

Leistungsbeschreibung

Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet, ist der Ehemann der Mutter automatisch der rechtliche Vater des Kindes, sofern keine wirksame Anerkennung eines anderen Mannes, der leiblicher Vater ist, vorliegt. Aus der rechtlichen Vaterschaft leitet sich eine Vielzahl von Rechten und Pflichten ab.

Eine Anerkennung der Vaterschaft ist notwendig, wenn Sie bei der Geburt des Kindes nicht mit der Mutter verheiratet sind.

Die Mutter und das Kind müssen der Vaterschaftsanerkennung zustimmen, damit sie wirksam wird.

Ihre Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft müssen Sie öffentlich beurkunden lassen. Das gilt auch für die Zustimmung der Mutter und des Kindes. Die Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter beinhaltet die Zustimmung des Kindes, sofern dieses das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Beurkundung ist insbesondere möglich in folgenden Einrichtungen:

  • Standesamt
  • Jugendamt
  • Notarin/Notar

Wenn dem Kind (noch) kein anderer Mann als Vater zugeordnet ist, ist es für die Wirksamkeit der Anerkennung nicht von Bedeutung, ob das Kind leiblich vom anerkennenden Mann abstammt. Sind Sie nicht der leibliche Vater des Kindes, kann Ihre durch Anerkennung begründete Vaterschaft jedoch im Wege der Anfechtung beseitigt werden.

Wenn das Kind bereits einem anderen Mann als Vater zugeordnet ist, sind die Zustimmung dieses Mannes und die leibliche Abstammung des Kindes vom Anerkennenden zusätzliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anerkennung. Für die Eintragung der Vaterschaft im Geburtenregister ist dem Standesamt in diesen Fällen das Ergebnis einer genetischen Abstammungsuntersuchung vorzulegen.

An wen muss ich mich wenden?

  • Jugendämter
  • Notare
  • Standesämter

Zuständigkeit

  • Jugendämter
  • Notare
  • Standesämter

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anerkennung unterliegt keiner Frist. Demnach kann eine Anerkennung erklärt werden: 

  • vor der Geburt des Kindes, sobald dieses gezeugt ist (pränatale Anerkennung)
  • nach der Geburt des Kindes (postnatale Anerkennung)
  • nach dem Tod des Kindes (postmortale Anerkennung)

Rechtsgrundlage

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Geburtsurkunde des Vaters