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Änderung einer Gehwegüberfahrt beantragen

Zuständige Stelle(n)

Amt Eidertal - Tiefbauamt

Adresse
Mielkendorfer Weg 2
24113 Molfsee

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr

Adresse
Mercatorstraße 9
24106 Kiel

Rechtsgrundlage

Leistungsbeschreibung

Eine Gehwegüberfahrt wird auch als abgesenkte Bordsteinkante bezeichnet. Sie dient der einfachen Erreichung des eigenen Grundstücks von der Straße aus mit einem Fahrzeug.

Haben Sie bereits eine Gehwegüberfahrt zu Ihrem Grundstück, können Sie diese ändern lassen.

Hierfür benötigen Sie vorab eine Erlaubnis des örtlich zuständigen Tiefbauamtes. Das Tiefbauamt kann Ihnen konkrete Vorschriften nennen, wie Sie Gehwegüberfahrt ändern dürfen.

Bearbeitungsdauer

Individuell je nach Aufwand.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie können mit den Arbeiten beginnen, sobald Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Welche Gebühren fallen an?

Sie tragen die Kosten für die Änderung der Gehwegüberfahrt.

Verwaltungsgebühr
22 EUR (FIX)

Die Gebühr wird vom Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein erhoben, wenn dieser zuständig ist.

Voraussetzungen

  • Sie sind die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer, Pächter oder Pächterin oder eine sonstige berechtigte Person.
  • Sie haben bereits eine Gehwegüberfahrt zu Ihrem Grundstück.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag, sofern vorhanden
  • Gegebenenfalls erforderliche Anlagen (zum Beispiel Katasterplan, Lageplan)

An wen muss ich mich wenden?

  • Regionales Tiefbauamt
  • Bei Ausnahmen (zum Beispiel Fahrradweg auf Bundesstraßen) Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen die Änderung der Gehwegüberfahrt bei der zuständigen Stelle.
  • Der Antrag wird geprüft.
  • Bei umfangreicheren Maßnahmen müssen Sie im Vorfeld, zusammen mit der zuständigen Stelle, einen Vor-Ort-Termin organisieren und durchführen.
  • Nach positiver Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid und können die Gehwegüberfahrt ändern lassen (unter möglichen Bedingungen und Auflagen).