Wer selbstständig als Gewerbetreibender Finanzanlagen vermittelt oder über Finanzanlagen berät, bedarf einer Erlaubnis nach § 34f GewO.
Neben der Erlaubnis muss der Finanzanlagenvermittler im Finanzanlagenvermittlerregister eingetragen werden. Die Erlaubniserteilung mit der Eintragung ins Register werden auf Antrag von der Industrie- und Handelskammer vorgenommen.
Finanzanlagen im Sinne des § 34f GewO sind:
- Anteilsscheine einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen;
- Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft;
- sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (z.B. im Inland öffentlich angebotene Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds, Genussrechte).