Berufsausbildung: Ausbildungsstätte - Einstellung / Ausbildung untersagen

Zuständige Stelle(n)

Apothekerkammer Schleswig-Holstein

Adresse
Düsternbrooker Weg 75
24105 Kiel

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Adresse
Deliusstraße 10
24114 Kiel

Handwerkskammer Flensburg

Adresse
Johanniskirchhof 1-7
24937 Flensburg
Postanschrift

Postfach:1738
24907 Flensburg

Industrie- und Handelskammer zu Kiel (IHK)

Adresse
Bergstraße 2
24103 Kiel
(Hauptgeschäftsstelle)

Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Adresse
Am Kamp 15-17
24768 Rendsburg

Schleswig-Holsteinische Notarkammer

Adresse
Gottorfstraße 13
24837 Schleswig

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer

Adresse
Gottorfstraße 13
24837 Schleswig

Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein

Postanschrift

Postfach:41 64
24040 Kiel
Adresse
Hopfenstraße 2d
24114 Kiel

Leistungsbeschreibung

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 27 BBiG nicht oder nicht mehr vorliegen.

Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche und fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.

An wen muss ich mich wenden?

An die für die Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:

  • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern sowie die Notarkassen für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammern für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind in §§ 72 - 75 Bundesbildungsgesetz (BBiG) geregelt.

Rechtsgrundlage

 §§ 27, 33 i. V. m. § 71 Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Was sollte ich noch wissen?

Informationen für Ausbilder finden Sie auch auf den Internetseiten der Industrie- und Handelskammer Schleswig-Holstein (IHK).

Formulare