Berufsausbildung: Ausbildungsvorbereitung überwachen
Zuständige Stelle(n)
Apothekerkammer Schleswig-Holstein
Adresse
Düsternbrooker Weg 75
24105 Kiel
Ärztekammer Schleswig-Holstein
Adresse
Bismarckallee 8-12
23795 Bad Segeberg
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Adresse
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Handwerkskammer Flensburg
Adresse
Johanniskirchhof 1-7
24937 Flensburg
Postanschrift
Postfach:1738
24907 Flensburg
Industrie- und Handelskammer zu Kiel (IHK)
Adresse
Bergstraße 2
24103 Kiel
(Hauptgeschäftsstelle)
Industrie- und Handelskammer zu Kiel (IHK) - Geschäftsbereich Aus- und Weiterbildung und Entwicklung
Adresse
Bergstraße 2
24103 Kiel
(Hauptgeschäftsstelle)
Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
Adresse
Am Kamp 15-17
24768 Rendsburg
Schleswig-Holsteinische Notarkammer
Adresse
Gottorfstraße 13
24837 Schleswig
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer
Adresse
Gottorfstraße 13
24837 Schleswig
Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein
Postanschrift
Postfach:41 64
24040 Kiel
Adresse
Hopfenstraße 2d
24114 Kiel
Leistungsbeschreibung
Die Berufsausbildungsvorbereitung ist Teil der beruflichen Ausbildung. Sie dient dem Ziel, durch die Vermittlung von beruflichen Grundlagen an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.
Für Betriebe, die ausbilden wollen, sind die für die Ausbildung zuständigen Stellen, zum Beispiel die Kammern (Industrie- und Handelskammer (IHK), Handwerkskammer (HWK)), die ersten Ansprechpartner. Diese entscheiden z.B. über die Eignung zum Ausbildungsbetrieb und überwachen die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Umschulung. Die Durchführung dieser Maßnahmen wird durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Personen gefördert. Die zuständige Stelle hat zu diesem Zweck Berater oder Beraterinnen zu bestellen.
Ausbildende, Umschulende und Anbieter von Maßnahmen der Ausbildungsvorbereitung sind auf Verlangen verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Außerdem muss die Besichtigung der Ausbildungsstätten gestattet werden.
Ein Betrieb eignet sich als Ausbildungsbetrieb, wenn er nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht.
Verfügt ein Betrieb nicht über die Möglichkeit, dem Auszubildenden alle für seine Ausbildung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten zu vermitteln, kann er sich mit einem oder mehreren anderen Ausbildungsbetrieben zu einem Ausbildungsverbund zusammenschließen. Ferner besteht die Möglichkeit, die auszubildenden Bereiche der Ausbildung, die nicht im eigenen Betrieb angeboten werden können, außerhalb der Ausbildungsstätte zu vermitteln (z.B. in überbetrieblichen Ausbildungsstätten).
An wen muss ich mich wenden?
An die zuständige Kammer, diese kann sein:
- die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
- die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
- die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
- die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
- die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
- die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.
Weitere Zuständigkeiten, z. B. für Stellen im Bereich öffentlicher Dienst, Kirchen oder sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht erwarten lässt, müssen gem. §§ 68ff. BBiG bei der Berufsausbildungsvorbereitung durch eine umfassende sozialpädagogische Betreuung und Unterstützung begleitet werden. Die Ausbildungsvorbereitung muss nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen dieser Auszubildenden entsprechen.
Die auszubildende Stelle hat die Durchführung von Maßnahmen der Ausbildungsvorbereitung vor deren Beginn der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen.